EU-Parlament stellt Anträge zur Regelung des bisherigen Kundenanlagebegriffs

Mit Beschluss vom 13. Mai 2025 (EnVR 83/20) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Anforderungen an die Einordnung einer Energieanlage als sogenannte Kundenanlage im Sinne von § 3 Nr. 24a EnWG präzisiert. Danach liegt eine Kundenanlage nur vor, wenn sie nicht als Verteilernetz im Sinne von Art. 2 Nr. 28 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 einzustufen ist. Entscheidend ist dabei die tatsächliche Funktion der Anlage, insbesondere ob sie der Weiterleitung von Elektrizität zum Zweck der Belieferung von Letztverbrauchern dient (wir berichteten).

 

Vor diesem Hintergrund ist der nationale Gesetzgeber seither angehalten, innerhalb der unionsrechtlichen Vorgaben eine tragfähige Lösung für die Abgrenzung zu schaffen. Bislang wurde hierzu lediglich eine Übergangsregelung in Form eines Bestandsschutzes für bestehende Anlagen bis einschließlich 31.12.2028 (vgl. § 118 Abs. 7 EnWG) geschaffen. Die bestehende Rechtslage zeigt jedoch weiterhin erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten. Eine dauerhaft belastbare Lösung dürfte dabei kaum auf nationaler Ebene zu erreichen sein. Vielmehr spricht vieles dafür, dass eine abschließende Klärung nur auf europäischer Ebene erfolgen kann und dort auch entwickelt werden muss. Diese Einschätzung stützt sich vor allem auf die historische Entwicklung der Rechtsprechung. Bereits mit den zwei sehr eindeutigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs aus den Jahren 2008 und nun aus dem Jahre 2024 wurde deutlich, dass nationale Sonderwege zur Umgehung der Netzregulierung kaum Bestand haben. Angesichts dieser klaren Linie wäre es nicht nur risikoreich, sondern auch wenig zielführend, zum wiederholten Male eine nationale Regelung am Unionsrecht vorbei zu etablieren. Gleichwohl bleibt das dringende Bedürfnis bestehen, lokale Infrastrukturen zur Stromweiterleitung nicht pauschal der umfassenden Regulierung eines Verteilernetzes zu unterwerfen.

 

Da der nationale Spielraum durch die strikte Auslegung des europäischen Netzbegriffs faktisch erschöpft ist, erweist sich eine Lösung auf EU-Ebene als die einzig logische Konsequenz. Nur durch eine Anpassung des rechtlichen Rahmens auf europäischer Ebene lässt sich die notwendige Rechtssicherheit für dezentrale Energiekonzepte dauerhaft gewährleisten.

Am 27. Mai 2026 wurden nun von den deutschen Mitglieder des Ausschusses für Industrie, Wissenschaft und Energie im EU-Parlament ein Vorschlag zur Änderung bzw. Ergänzung der Elektrizitätsrichtlinie (Directive (EU) 2019/944) vorgelegt. Auf Seite 136 und 139 des Dokuments geht es um die Abgrenzung zwischen einem Verteilernetz und einem sog. begrenztem Verteilernetz.