Die Steuerfolgen bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung kennen - mit unserem TaxCheck Mieterstrom!


Was ist Mieterstrom?

Speist eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) den erzeugten Strom gar nicht erst ins öffentliche Netz ein, sondern leitet ihn direkt an die Mieterinnen und Mieter der Wohnungen und Gewerbeeinheiten im selben Gebäude oder im Quartier weiter, wird dieser Solarstrom auch allgemein "Mieterstrom" genannt.

 

Ein nach dem EEG gefördertes Mieterstrommodell gab es schon bisher, allerdings wurde dies aufgrund des bürokratischen Aufwands nur in seltenen Fällen gewählt (Vermieter sind u. a. gezwungen, den Mietern auch den aus dem Netz bezogenen Reststrom zu liefern).

 

Mit der Verabschiedung des Wachstumchancengesetzes und des Solarpakets I sind viele bisherige bürokratische und steuerliche Hürden, die einer Umsetzung von Mieterstrommodellen im Weg standen, weitgehend abgebaut worden. Ebenso ist das Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung eingeführt worden, mit dem Immobilienvermietern das Angebot von Mieterstrom deutlich erleichtert wird.

Wie funktioniert das Modell der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung?

Mit der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung können Vermieter mit Mietern vereinfachte Gebäudestromnutzungsverträge abschließen, ohne umfangreiche Lieferantenpflichten erfüllen zu müssen (§ 42b Abs. 3 EnWG). Im Vergleich zum EEG-geförderten Mieterstrommodell fällt zwar der EEG-Mieterstromzuschlag weg, die Anforderungen an die Messtechnik und der allgemeine bürokratische Aufwand sind jedoch deutlich geringer. Für Reststrommengen können Mieter einen Ergänzungstarif mit einem Stromversorger abschließen, der Vermieter ist hierfür nicht verantwortlich.


Warum sollten Immobilienverwalter und Vermieter die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nutzen?

Durch gesetzliche Neuerungen steigt zunächst der Druck auf Vermieter, PV-Anlagen zu realisieren; In vielen Bundesländern ist eine Austatattung von Neubauten bereits Pflicht. Der Verzicht auf Mieterstrom bzw. die ausschließliche Einspeisung gegen Einspeisevergütung ist wirtschaftlich uninteressant.

 

Da sich bei fossilen Heizlösungen Mehrkosten ergeben, die aufgrund des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG) nur noch zum Teil an Mieter umgelegt werden dürfen, ist eine Kombination von PV mit (geförderten) Wärmepumpen und ggf. E-Ladepunkten sinnvoll und für Vermieter eine Möglichkeit, nicht-umlegbare Kosten zu vermeiden bzw. zusätzliche Erlöse zu erzielen.

Welche Vor- und Nachteile ergeben sich für Vermieter und Immobilienverwalter u.a.?

Vorteile für Vermieter und Immobilienverwalter

  • Mögliche Zusatzerlöse aus dem Angebot von Mieter- und Ladestrom und zufriedene, dauerhafte Mieter
  • Zahlreiche Steuerbegünstigungen können genutzt werden (u. a. Nullsteuersatz, Einkommensteuerbefreiung)
  • Anders als beim EEG-geförderten Mieterstrommodell müssen nur wenige Lieferantenverpflichtungen erfüllt werden (u.a. vereinfachte Rechnungsstellung); Auch entfallen die Pflichten, welche mit dem Versorgerstatus nach § 3 Nr. 18 EnWG einhergehen (z. B. Kennzeichnung von Strommengen).
  • Wird der Mieterstrom günstiger als der aus dem Netz bezogene Reststrom angeboten, verschieben Mieter Verbräuche gezielt in die Sonnenstunden, wodurch Investitionen in PV-Anlage und ggf. Ladeinfrastruktur sich schneller amortisieren
  • Nicht im Gebäude benötigter Strom wird in das Netz eingespeist, der Anlagenbetreiber erzielt hierfür eine Einspeisevergütung
  • Ggf. in Kombination installierte Wärmepumpen können für 9 Monate des Jahres mit günstigem PV-Strom betrieben werden
  • Die Umsetzung verbessert die CO2-Bilanz und erleichtert das CSRD-Reporting

Vorteile für Mieter

  • Energiebedarf kann dezentral und klimaschonend gedeckt werden
  • Dezentral produzierter Strom ist für Mieter deutlich günstiger, da Netzentgelte, Umlagen und Abgaben entfallen
  • Aufgrund der Unabhängigkeit von Stromversorgern können die eigenen Stromkosten planbarer gemacht werden (verringerte Preisvolatilitäten)
  • Kraftfahrzeuge können komfortabel an der Wohnung/beim Arbeitgeber geladen werden

Nachteile

  • Die Umsetzung erfordert viertelstündliche Messdaten aller teilnehmenden Mieter (ggf. sind intelligente Messeinrichtungen nachzurüsten), die notwendige Messtechnik ist jedoch deutlich kostengünstiger als im EEG-geförderten Mieterstrommodell (virtuelles Summenzählermodell)
  • Abrechnungskonzept und -system sind zu installieren
  • Die steuerlichen Auswirkungen können sich je nach Anlagenbetreiber, Anlagengröße und Rechtsform unterscheiden und sind unbedingt vor Umsetzung zu prüfen (mit unserem TaxCheck Mieterstrom)
  • Mieter sind über die Möglichkeiten zu informieren
  • Gebäudestromversorgungsverträge sind zu erstellen
  • Der EEG-Mieterzuschlag entfällt, überschüssige Strommengen können aber wie bisher gegen Einspeisevergütung oder im Marktprämienmodell ins Netz eingespeist werden.

Welche baulichen Anlagen können zur Belegung mit PV-Modulen genutzt werden?

Der neu in § 3 Nr. 20a EnWG aufgenommene Gebäudebegriff wurde weit gefasst: Danach sind Gebäude überdeckte alleinstehende oder baulich verbundene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können. Durch den weit gefassten Begriff sind also nahezu alle baulichen Anlagen umfasst, also auch Reihenhäuser, Mehrfamilienhäuser, Geschosswohnungsbau und Garagen. In jedem Fall sollte zu Beginn aber die Tragfähigkeit durch einen Bausachverständigen geprüft werden (Statikprüfung).

Inwiefern kann sich das Angebot von Gebäudestrom für den Vermieter oder den Immobilieneigentümer schädlich auswirken?

Der Betrieb von PV-Anlagen, Batteriespeichern und Ladepunkten löst umfangreiche steuerliche Pflichten für den Anlagenbetreiber aus, insbesondere wenn Strom an Mieter geleistet wird (sowohl im geförderten Mieterstrommodell oder in der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung). Unter Umständen fallen auch bisher genutzte Steuerbegünstigungen weg, was katastrophale Folgen nach sich ziehen kann. Negativbeispiele aus unserer Beratungspraxis:

  • Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wird der Anlagenkaufpreis statt mit dem Nullsteuersatz (0%) mit 19% Umsatzsteuer berechnet
  • für eine vermögensverwaltende Personengesellschaft greift die Ertragsteuerbefreiung nicht und sie muss aufgrund gewerblicher Infektion Gewerbesteuer nachzahlen
  • bei vermögensverwaltender Kapitalgesellschaft (Immo GmbH) fällt durch den Betrieb von Ladepunkten Gewerbesteuer an
  • Wohnbau-Genossenschaft (e.G.) wird körperschaftsteuerpflichtig, da zu hohe Erlöse aus Stromvermarktung entstehen
  • Vermieter (natürliche Person) wird zum stromsteuerlichen Versorger und hat für die Mieter die Stromsteuer einzubehalten und abzuführen, aufgrund Verstoßes gegen steuerliche Pflichten wird ein Bußgeld verhängt.

 


Um finanzielle Schäden für Immobilieneigentümer und PV-Anlagenbetreiber zu vermeiden, können die steuerlichen Pflichten im Vorfeld durch einen Schnelltest (TaxCheck Mieterstrom) geprüft werden. Sie erhalten damit auch Hinweise, wie Sie gesetzgeberische Vereinfachungen gezielt nutzen können und damit den Ertrag maximieren können. Je nach Betreiber und Rechtsform (GmbH, KG, WEG, e.G., usw) sind unerschiedliche Pflichten und Wechselwirkungen individuell zu prüfen.

Was ist der TaxCheck Mieterstrom?

Der TaxCheck Mieterstrom (TCM) ist eine standardisierte, schriftliche Ersteinschätzung zu den Steuerfolgen bei Umsetzung eines Mieterstrommodells beim Vermieter. Es werden die Rechtsgebiete

  • Einkommensteuer bzw. ggf. Körperschaftsteuer,
  • Gewerbesteuer,
  • Umsatzsteuer und
  • Stromsteuer

betrachtet. Die Auswirkungen der Umsetzung wird in leicht verständlicher Sprache beschrieben. Die Analysen beschränken sich dabei auf die Steuerfolgen, d. h. es wird z. B. nicht auf energierechtlich gebotene Erklärungen und Pflichten hingewiesen (Marktstammdatenregister, mögliche Direktvermarktungspflichten usw.).

 

Mehr Details gefällig? Schau in unseren OnePager für einen schnellen Überblick über die steuerlichen Folgen am Beispiel einer natürlichen Person als VermieterIn:

 

Download
Steuerliche Infos zu Mieterstrom
Zusammenfassung der steuerlichen Folgen bei Umsetzung eines Mieterstrommodells bei einer natürlichen Person als VermieterIn
One-Pager Infos Mieterstrom.pdf
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Was kostet der TaxCheck Mieterstrom?

Sofern die VermieterIn gleichzeitig auch die AnlagenbetreiberIn ist/wird, kann der TaxCheck Mieterstrom (TCM) für ein Pauschalhonorar angeboten werden. Es beträgt unverbindlich

299,00 € inkl. MwSt

(VermieterIn ist natürliche Person oder sind gemeinschaftlich veranlagte Ehegatten)

 


549,00 € inkl. MwSt

(VermieterIn/MieterstromanbieterIn/PV-AnlagenbetreiberIn ist Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder sonstige Gesellschaftsform).

 


Das ist fair! Wie kann ich Kortmöller beauftragen?

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Bestellanfrageformular TaxCheck Mieterstrom Kortmöller
Der Auftrag kommt zustande, indem das nebenstehende Bestellformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben inklusive aller notwendigen Anlagen per E-Mail (mail@kortmoeller.de) an uns gerichtet wird und die Unternehmens- und Steuerberatung KORTMÖLLER (Auftragnehmerin) den Auftrag bestätigt.
Bestellanfrage TaxCheck Kortmoeller.de.p
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Ich habe das Bestellformular abgeschickt. Wann bekomme ich die Ergebnisse des TaxCheck zugesendet?

Bei Vorliegen aller Unterlagen und nach Auftragsannahme wird die schriftliche Ersteinschätzung innerhalb von fünf Werktagen bereitgestellt.

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