Speist eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) den erzeugten Strom gar nicht erst ins öffentliche Netz ein, sondern leitet ihn direkt an die Mieterinnen und Mieter der Wohnungen und Gewerbeeinheiten im selben Gebäude oder im Quartier weiter, wird dieser Solarstrom auch allgemein "Mieterstrom" genannt.
Ein nach dem EEG gefördertes Mieterstrommodell gab es schon bisher, allerdings wurde dies aufgrund des bürokratischen Aufwands nur in seltenen Fällen gewählt (Vermieter sind u. a. gezwungen, den Mietern auch den aus dem Netz bezogenen Reststrom zu liefern).
Mit der Verabschiedung des Wachstumchancengesetzes und des Solarpakets I sind viele bisherige bürokratische und steuerliche Hürden, die einer Umsetzung von Mieterstrommodellen im Weg standen, weitgehend abgebaut worden. Ebenso ist das Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung eingeführt worden, mit dem Immobilienvermietern das Angebot von Mieterstrom deutlich erleichtert wird.
Mit der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung können Vermieter mit Mietern vereinfachte Gebäudestromnutzungsverträge abschließen, ohne umfangreiche Lieferantenpflichten erfüllen zu müssen (§ 42b Abs. 3 EnWG). Im Vergleich zum EEG-geförderten Mieterstrommodell fällt zwar der EEG-Mieterstromzuschlag weg, die Anforderungen an die Messtechnik und der allgemeine bürokratische Aufwand sind jedoch deutlich geringer. Für Reststrommengen können Mieter einen Ergänzungstarif mit einem Stromversorger abschließen, der Vermieter ist hierfür nicht verantwortlich.
Durch gesetzliche Neuerungen steigt zunächst der Druck auf Vermieter, PV-Anlagen zu realisieren; In vielen Bundesländern ist eine Austatattung von Neubauten bereits Pflicht. Der Verzicht auf Mieterstrom bzw. die ausschließliche Einspeisung gegen Einspeisevergütung ist wirtschaftlich uninteressant.
Da sich bei fossilen Heizlösungen Mehrkosten ergeben, die aufgrund des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG) nur noch zum Teil an Mieter umgelegt werden dürfen, ist eine Kombination von PV mit (geförderten) Wärmepumpen und ggf. E-Ladepunkten sinnvoll und für Vermieter eine Möglichkeit, nicht-umlegbare Kosten zu vermeiden bzw. zusätzliche Erlöse zu erzielen.
Der neu in § 3 Nr. 20a EnWG aufgenommene Gebäudebegriff wurde weit gefasst: Danach sind Gebäude überdeckte alleinstehende oder baulich verbundene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können. Durch den weit gefassten Begriff sind also nahezu alle baulichen Anlagen umfasst, also auch Reihenhäuser, Mehrfamilienhäuser, Geschosswohnungsbau und Garagen. In jedem Fall sollte zu Beginn aber die Tragfähigkeit durch einen Bausachverständigen geprüft werden (Statikprüfung).
Der Betrieb von PV-Anlagen, Batteriespeichern und Ladepunkten löst umfangreiche steuerliche Pflichten für den Anlagenbetreiber aus, insbesondere wenn Strom an Mieter geleistet wird (sowohl im geförderten Mieterstrommodell oder in der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung). Unter Umständen fallen auch bisher genutzte Steuerbegünstigungen weg, was katastrophale Folgen nach sich ziehen kann. Negativbeispiele aus unserer Beratungspraxis:
Um finanzielle Schäden für Immobilieneigentümer und PV-Anlagenbetreiber zu vermeiden, können die steuerlichen Pflichten im Vorfeld durch einen Schnelltest (TaxCheck Mieterstrom) geprüft werden. Sie erhalten damit auch Hinweise, wie Sie gesetzgeberische Vereinfachungen gezielt nutzen können und damit den Ertrag maximieren können. Je nach Betreiber und Rechtsform (GmbH, KG, WEG, e.G., usw) sind unerschiedliche Pflichten und Wechselwirkungen individuell zu prüfen.
Der TaxCheck Mieterstrom (TCM) ist eine standardisierte, schriftliche Ersteinschätzung zu den Steuerfolgen bei Umsetzung eines Mieterstrommodells beim Vermieter. Es werden die Rechtsgebiete
betrachtet. Die Auswirkungen der Umsetzung wird in leicht verständlicher Sprache beschrieben. Die Analysen beschränken sich dabei auf die Steuerfolgen, d. h. es wird z. B. nicht auf energierechtlich gebotene Erklärungen und Pflichten hingewiesen (Marktstammdatenregister, mögliche Direktvermarktungspflichten usw.).
Mehr Details gefällig? Schau in unseren OnePager für einen schnellen Überblick über die steuerlichen Folgen am Beispiel einer natürlichen Person als VermieterIn:
Sofern die VermieterIn gleichzeitig auch die AnlagenbetreiberIn ist/wird, kann der TaxCheck Mieterstrom (TCM) für ein Pauschalhonorar angeboten werden. Es beträgt unverbindlich
(VermieterIn ist natürliche Person oder sind gemeinschaftlich veranlagte Ehegatten)
(VermieterIn/MieterstromanbieterIn/PV-AnlagenbetreiberIn ist Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder sonstige Gesellschaftsform).
Bei Vorliegen aller Unterlagen und nach Auftragsannahme wird die schriftliche Ersteinschätzung innerhalb von fünf Werktagen bereitgestellt.
Schauen Sie gern häufiger bei uns vorbei oder melden Sie sich hier zu unserem Newsletter Energiewirtschaft und Regulierung an. Der Newsletter informiert Vertreter von Energieversorgungsunternehmen, energieintensiven Unternehmen, Anlagenbetreibern und oder Immobilienvermietern drei- bis fünfmal jährlich über aktuelle Neuigkeiten aus Energiewirtschaft und Regulierung - für Kunden kostenlos.