Der Weg zum ersten CSRD-Nachhaltigkeitsbericht - mit KORTMÖLLER


Sustainability reporting kortmoeller.de Unternehmens- und Steuerberatung Kortmöller

Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) werden Unternehmen, die in der EU tätig sind, ab Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2023 beginnen, zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet.

 

Befreiungsmöglichkeiten ergeben sich z.B. für nicht-kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen, die in eine übergeordnete Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung einbezogen werden.

 

Die CSRD ersetzt die bisherige Non Financial Directive Reporting (NFRD) und ist bis 6. Juli 2024 zwingend in nationales Recht umzusetzen. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat hierzu am 22. März 2024 einen Referentenentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes (CSRD-UmsG) veröffentlicht, welcher eine mehr oder weniger 1:1 Umsetzung vorsieht.

Welche allgemeinen Anforderungen werden an den Nachhaltigkeitsbericht gestellt?

overview ESRS CSRD kortmoeller.de Kortmöller

Technisch soll der Nachhaltigkeitsbericht nach § 289b Abs. 1 HGB-E im Lagebericht einen dafür vorgesehenen, klar erkennbaren Abschnitt bilden. Dabei ist das einheitliche elektronische Berichtsformat (European Single Electronic Format, ESEF) zu verwenden.

 

Nachhaltigkeitsberichte sind durch eine/n Wirtschaftsprüfer/in oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, wobei der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts nicht zwingend der Abschlussprüfer sein muss (vgl. § 324e Abs. 2 HGB-E).

 

Die verbindliche Struktur und der Umfang von Nachhaltigkeitsberichten sind in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) festgelegt.

Wie kann die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorbereitet werden (bei Berichterstattungspflicht ab 2025)?

Unser Leistungsangebot kann modular beauftragt werden; durch eine gute Vorbereitung ist auch ein Fast Close für 2025 möglich.

 

Wir empfehlen, zunächst zeitnah die Betroffenheit, ggf. im Konzern zu prüfen. Dabei sollten auch Befreiungsmöglichkeiten geprüft werden (Modul 1).

 

Besteht eine Berichterstattungspflicht, sind die Kennzahlen und Daten, die aufgezeichnet werden sollen, im Rahmen einer doppelten Wesentlichkeitsanalyse (double materiality assessment) zu ermitteln (Modul 2). Beispielhafte Kennzahlen sind der Gesamtenergieverbrauch in MWh,THG-Bruttoemissionen in t CO2-Äquivalent (Scope 1, 2 und 3) und ähnliche.

Muster-Nachhaltigkeitsbericht nach § 289b HGB CSRD Report canvas www.kortmoeller.de

Zur Sicherstellung der Datenerhebung für den Nachhaltigkeitsbericht ist das Interne Kontrollsystem (IKS) ggf. zu erweitern. Sofern Messungen erforderlich sind, ist ggf. ein Messkonzept zu erstellen. Da die Berichtspflicht im Regelfall am 1.1.2025 beginnt, sollten diese Arbeiten auch bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein (!).

 

Auf Basis der Wesentlichkeitsanalyse und der IKS-Ergänzung werden in Modul 3 Reporting-relevante Kennzahlen erhoben, plausibilisiert und aufbereitet (zeitlich zweigeteilt, einmal zum Anfangsbestand 31.12.2024/1.1.2025 und nachgelagert zum 31.12.2025/Endbestände).

 

In Modul 4 wird der Nachhaltigkeitsberichtsentwurf zeitlich entzerrt vor der Abschlusserstellungsphase 2025 abgestimmt und mit dem Wirtschaftsprüfer vorbesprochen. Hierbei werden sämtliche Vorgaben inkl. der ESRS sowie Stellungnahmen und Prüfungsstandards des Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) berücksichtigt. Mit vorliegenden Ist-Zahlen kann der endgültige Bericht dann zügig Anfang 2026 erstellt und in das einheitliche elektronische Berichtsformat (ESEF) überführt werden.

Warum gelingt die Einführung des CSRD-Reporting mit Kortmöller?

Unser Verständnis: Es ist ein Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts zu erstellen, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht und durch einen Wirtschaftsprüfer testiert werden kann, d.h. wir werden die Berichterstattung nüchtern an den gesetzlichen Vorgaben und Standards für Wirtschaftsprüfer (insbesondere IDW-Verlautbarungen) ausrichten und verzichten auf Unnötiges.

 

Wir sind ihr dienstleistungsorientierter Partner mit echter „hands-on“-Mentalität und 15 Jahren Erfahrung in der Energiewirtschaft. Wir beraten dabei gänzlich unabhängig von Dritten und unter den höchsten berufsrechtlichen Verschwiegenheitsvorschriften und Qualitätsstandards. Unsere Beratungsqualität wurde zahlreich ausgezeichnet.

 

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Wer ist ab welchem Geschäftsjahr zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet?

ab 1. Januar 2024

Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt (§ 289 b) und § 315 HGB)

Ab 1. Januar 2025

Alle anderen „großen“ Unternehmen im bilanzrechtlichen Sinne sowie gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften gemäß § 264a HGB

 

Es werden an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mind. 2 von 3 der folgenden Merkmale erfüllt:

  • Ø Bilanzsumme: mind. 25 Mio. €
  • Ø Nettoumsatzerlöse: mind. 50 Mio. €
  • Ø Anzahl der Beschäftigten: 250

Ab 1. Januar 2026

Kapitalmarktorientierte KMUs (außer Kleinstunternehmen)

 

Es werden an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mind. 2 von 3 der folgenden Merkmale erfüllt:

  • Ø Bilanzsumme: max. 450.000 €
  • Ø Nettoumsatzerlöse: max. 900.000 €
  • Ø Anzahl der Beschäftigten: max. 10

Genannt ist jeweils das Jahr der Erstanwendung, die Berichterstattung erfolgt dann im drauffolgenden Jahr. Ab 2028 gilt die Pflicht für Nicht-EU-Unternehmen mit erheblicher Tätigkeit in der EU sowie einem Umsatz von über 150 Mio. € pro Jahr. Insgesamt sind ca. 15.000 deutsche Unternehmen betroffen – im Rahmen der NFRD waren es nur knapp 500.

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