Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets (BT-Drucksache 21/5440 „Gaspaket“) wurde am 20. April 2026 von der Bundesregierung in den Gesetzgebungsprozess eingebracht. Das Gesetz soll die Richtlinie (EU) 2024/1788 und die Verordnung (EU) 2024/1789 in nationales Recht umsetzen, mit welchen der europäische Rechtsrahmen für Investitionen in Wasserstoffinfrastrukturen geschaffen und der bestehende Rechtsrahmen für Erdgasinfrastrukturen überarbeitet werden soll. Neben dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG-E) sollen mit dem Gesetzespaket auch u.a. die Niederdruckanschlussverordnung, die Gasgrundversorgungsverordnung und die Wasserstoffnetzentgeltverordnung geändert werden.
Das Gesetz soll, ggf. mit leichten Anpassungen, noch im Juli 2026 von Bundestag verabschiedet werden. Am 10. Juli 2026 steht es im Bundesrat auf der Tagesordnung. Das Gesetzespaket soll ohne Übergangsregelungen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Der jährliche Zusatzaufwand für die Verwaltung wird auf 7 Mio. € (überwiegend bei der Bundesnetzagentur), der für die Wirtschaft auf 51 Mio. € geschätzt. Es ist also von einem deutlichen Mehraufwand für Netzbetreiber (und auch Gasvertriebe) zu rechnen. Die wesentlichen Auswirkungen auf Fernleitungsnetzbetreiber, Gasverteilnetzbetreiber und Erdgasendkundenversorger sollen mit diesem Beitrag zusammengefasst werden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).
1. Neue Entflechtungsvorgaben für Betreiber von Wasserstoffnetzen
Für die Gasfernleitungsnetzbetreiber (FNB), welche wesentlich auch in das Wasserstoffkernnetz investieren und dieses betreiben wollen, werden mit dem Gesetzespaket zunächst die Entflechtungsvorgaben im Falle des Betriebs von Wasserstoffnetzen verschärft:
Sofern in einem vertikal integrierten Unternehmen/Konzernverbund sowohl Wasserstoff- als auch Erdgastransport bezweckt werden, ist dafür künftig eine Zertifizierung als unabhängiger Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes (ähnlich wie im Erdgasbereich die ITO-Zertifizierung) erforderlich (vgl. § 10f Abs. 2 EnWG-E). Die Unabhängigkeit der Eigentümer von Wasserstoffnetzbetreibern soll also gestärkt werden.
Auch die rechtliche Entflechtung wird verschärft: Das Gesetz erlaubt einen gleichzeitigen Betrieb von Wasserstoff- als auch Erdgastransportnetzen durch dasselbe Unternehmen nur, sofern eine von der Bundesnetzagentur vorzulegende Kosten-Nutzen-Analyse zu dem Ergebnis kommt, dass eine fehlende rechtliche Entflechtung sich nicht negativ auswirkt. Die EU-Kommission und der Gesetzgeber wollen damit insbesondere eine Quersubventionierung unterbinden. Da die Bundesnetzagentur das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse auch an die Europäische Kommission zu übermitteln hat, ist mit einer umfassenden Analyse und restriktiven Auslegung zu rechnen.
Alle FNB und Wasserstofftransportnetzbetreiber sind dazu verpflichtet, bei der Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse zusammenzuarbeiten und die zur Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Jedes Unternehmen, was rechtlich nicht entflechtet, hat ferner die Kosten-Nutzen-Analyse sowie eine Erklärung, dass es nicht rechtlich entflechtet, auf seiner Internetseite unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zu veröffentlichen (§ 10g Abs. 4 EnWG-E).
Zwischen unabhängigen Transportnetzbetreibern im Gas- und Wasserstoffbereich, die zum selben vertikal integrierten Unternehmen gehören, sollen ausweislich der Gesetzesbegründung Synergien und Kostenvorteile genutzt werden können. Daher sind Dienstleitungsverträge (insbesondere Personalüberlassungsverträge) zwischen den unabhängigen Transportnetzbetreibern zulässig. So ist es z. B. möglich, dass ein Geschäftsführer für beide unabhängigen Transportnetzbetreiber agiert oder ein Mitarbeiter im Rahmen eines Personalüberlassungsvertrages Tätigkeiten für den anderen Transportnetzbetreiber erbringt (BT-Drucksache 21/5440 S. 175). Anders als auf der Transportebene ist auf Verteilnetzebene wie im Erdgasbereich heute auch möglich, u.a. Erdgas- als auch Wasserstoffverteilnetze mit derselben Rechtsperson zu betreiben – dann allerdings unter Beachtung der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung (siehe weiter unten).
Aus unserer Sicht könnte für die heutigen FNB sinnvoll sein, den Wasserstofftransportnetzbetrieb umgehend in einer getrennten Gesellschaft zu organisieren und eine Zertifizierung als unabhängiger Betreiber vorzubereiten, um möglichen Unsicherheiten vorzubeugen.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass mögliche Grundbesitzerwerbsvorgänge, die aus der rechtlichen Entflechtung/Ausgliederung von Wasserstofftransportnetzbetreibern entstehen, bewusst nicht in den Anwendungsbereich des geänderten § 6 Abs. 3 EnWG aufgenommen wurden, welcher solche Erwerbsvorgänge von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucksache 21/5440 S.171) erstickt dabei die letzte Hoffnung, dass es sich dabei um ein redaktionelles Versehen handelt. Bleibt das ausgegliederte Wasserstofftransportnetz im selben Konzern (z. B. 100%ige Tochtergesellschaft), kommt die Konzernklausel des § 6a GrEStG als eigenständige, EnWG-unabhängige Befreiung in Betracht. Sie hat aber eigene, enge Voraussetzungen (insbesondere die fünfjährige Vor- und Nachbehaltensfrist), die bei Neugründungen oder konzerninternen Umstrukturierungen im Einzelfall genau zu prüfen sind und nicht in jeder Konstellation greifen – sie ersetzt die spezifische EnWG-Befreiung also nicht vollständig.
Auch die sonst übliche Teilbetriebsfiktion in § 6 Abs. 2 EnWG (häufig nötig, um eine ertragsteuerneutrale Ausgliederung oder ähnliche Umwandlung nach dem Umwandlungssteuergesetz zu ermöglichen) soll nicht für den Fall der Übertragung von Wasserstoffnetzinfrastruktur fingiert werden. Mögliche Ausgliederungsfälle bedürfen damit der umfassenden steuerlichen Betrachtung.
Die buchhalterischen Entflechtungsvorgaben werden mit dem Gesetzespaket auf das etablierte Niveau der Erdgasnetzbetreiber angehoben: Mit dem geänderten § 6b EnWG-E sind für die Wasserstoffverteilung, den Wasserstofftransport, den Betrieb von Leitungen des Wasserstoffkernnetzes, der Wasserstoffspeicherung und auch für den Betrieb von Wasserstoffterminals jeweils getrennte Konten zu führen und Tätigkeitsabschlüsse nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Grundsätzen aufzustellen. Zwar war die buchhalterische Entflechtung schon mit dem bisherigen § 28k EnWG gefordert, nicht allerdings separiert auf Verteilung, Transport und Betrieb von Leitungen des Kernnetzes. Somit können sich damit neue Aufteilungsprobleme ergeben.
2. Höhere Bedeutung der gemeinsamen Netzentwicklungspläne für Erdgas und Wasserstoff
Für die FNB sieht § 15 EnWG-E weiterhin die Erstellung eines integrierten abgestimmten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff (NEP) vor. Die Koordinierungsstelle für die integrierte Netzentwicklungsplanung Gas und Wasserstoff (KO.NEP), welche wesentlich vom FNB Gas e.V. koordiniert wird, hat dazu bereits am 1. Juni 2026 den 2. NEP-Entwurf für die Jahre 2025-2037/2045 der Bundesnetzagentur zur Bestätigung vorgelegt. Dieser wurde auf Grundlage des von der Bundesnetzagentur am 30. April 2025 genehmigten Szenariorahmens erstellt. Der revolvierende Prozess der Aufstellung des NEP kann der nachfolgenden Grafik entnommen werden (Quelle: ko.nep)
Die Vorgaben an die Aufstellung gemeinsamer Netzentwicklungspläne werden mit dem Gesetzespaket nur leicht angepasst. Sofern solche Pläne allerdings eine perspektivische Einstellung der Erdgasversorgung von Städten oder Regionen oder eine alternative Versorgung mit Wasserstoff vorsehen, haben diese zukünftig allerdings ein deutlich höheres Gewicht… dazu aber weiter unten mehr.
3. Gasverteilnetzbetreiber haben eigene Verteilnetzentwicklungspläne aufzustellen
Für Gasverteilnetzbetreiber von besonderer Bedeutung sind u.a. die Neuerungen zur Aufstellung von Verteilnetzentwicklungsplänen (VNEP) nach den neuen §§ 16b bis § 16e EnWG-E und die Einführung der Möglichkeit zur rechtsicheren Anschlussverweigerung und –trennung im § 17l EnWG-E. Aber der Reihe nach:
a) Erdgasverteilnetzentwicklungspläne
Nach dem § 16b Abs. 2 EnWG-E müssen Gasverteilnetzbetreiber, einen Verteilernetzentwicklungsplan (VNEP) aufstellen, „sobald eine dauerhafte Verringerung der Erdgasnachfrage innerhalb der nächsten zehn Jahre derart zu erwarten ist, dass die Verringerung die Umstellung auf Wasserstoff oder die dauerhafte Außerbetriebnahme des Gasverteilernetzes oder von Teilen des Netzes erforderlich macht.“
Mit dieser Formulierung vermeidet der Gesetzgeber also eine klare Frist vorzugeben, bis wann die VNEPs vorliegen sollen. Der Bundesrat hat sich hingegen für eine einheitliche Befristung zum 31. Oktober 2028 ausgesprochen (vgl. BR Drucksache 21/5925 vom 8. Mai 2026). Bleibt also abzuwarten, ob sich hier im Gesetzesverfahren noch etwas tut.
Inhaltlich soll ein VNEP eine systematische und langfristige Planung der Anpassung, Umwidmung oder Stilllegung von Netzteilen unter Berücksichtigung sinkender Gasnachfrage sowie der kommunalen Wärmeplanung vorsehen. Er soll mindestens alle vier Jahre zu aktualisieren sein (§ 16b Abs. 5 EnWG-E) und soll einfache und verständliche Informationen über die potenziellen Auswirkungen für Haushaltskunden enthalten (§ 16c Abs. 4 EnWG-E).
Nach § 16d EnWG-E müssen sich VNEP auf einen Zeitraum von mindestens zehn und höchstens 15 Jahre erstrecken und haben insbesondere die kommunalen Wärmeplanungen nach § 23 und § 5 des Wärmeplanungsgesetzes (WPG), nationale Netzentwicklungspläne Gas und Wasserstoff und den unionsweiten Netzentwicklungsplan nach den Artikeln 32+60 der Verordnung (EU) 2024/1789 zu berücksichtigen. Ferner sind die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 16c Absatz 4 EnWG-E zu berücksichtigen.
Der § 16c Abs. 2 EnWG-E verpflichtet dabei insbesondere vor- und nachgelagerte Netzbetreiber, aber auch die mit der kommunalen Wärmeplanung beauftragten Stellen, zur umfassenden Kooperation und gegenseitigen Bereitstellung von Informationen.
§ 16b Abs. 4 EnWG-E stellt benachbarten Betreibern frei, gemeinsame netz- und eigentumsübergreifende VNEPs zu erstellen.
Mit dem § 16e Abs. 2 EnWG-E sollen VNEPs zwingend der zuständigen Regulierungsbehörde vorgelegt werden. Der Bundesrat kritisiert dies, da dies nicht unionsrechtlich nicht von der Richtlinie (EU) 2024/1788 und der Verordnung (EU) 2024/1789 vorgeschrieben sei und dadurch unnötig Bürokratie geschaffen werde (vgl. vgl. BR Drucksache 21/5925 vom 8. Mai 2026). Bei der Pluralität der bundesdeutschen Gasverteilnetzbetreiber halten auch wir eine bloße Veröffentlichungspflicht von VNEPs für ausreichend, sofern zuvor die vorgelagerten und benachbarten Netzbetreiber und die Öffentlichkeit konsultiert wurden. Für die Bundesnetzagentur besteht mit der Begleitung des Prozesses zur Erstellung des gemeinsamen Netzentwicklungsplans Erdgas und Wasserstoff ausreichend Möglichkeit, die Marschroute der bundesdeutschen Gastransformation zu koordinieren und regulatorisch zum Wohle der Netzkunden zu begleiten.
Für Gefährlich erachten wir aber die Zuständigkeit für die Prüfung der VNEPs nach dem Gesetzesentwurfs: Sofern in dem Netzgebiet kumuliert insgesamt mehr als 200.000 Gas- und Wasserstoffkunden unmittelbar angeschlossen sind, soll die Bundesnetzagentur zuständig sein, in allen übrigen Fällen die Landesregulierungskammern (sofern vorhanden). Reicht das Netzgebiet über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus, soll die Behörde desjenigen Landes zuständig sein, in dessen Gebiet kumuliert die meisten der vom jeweiligen VNEP betroffenen Gas- und Wasserstoffkunden unmittelbar angeschlossen sind. Der Vorschlag, auch die Landesregulierungskammern in die Zuständigkeit zu erheben, stieß u.a. im Bundesrat auf deutliche Kritik. Auch wir plädieren hier für eine zentrale Zuständigkeit der Bundesnetzagentur.
Wichtig: Das Gesetzespaket tritt nach Artikel 11 am Tag nach der Verkündung in Kraft, d.h. es besteht keine Übergangsfrist zur erstmaligen Aufstellung von VNEP o.ä. Damit sind VNEPs umgehend aufzustellen, sobald, und dies wird bei Erdgasverteilnetzbetreibern der Regelfall sein, eine Verringerung der Erdgasnachfrage erwartet wird (sofern nicht, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine feste Frist vorgegeben wird).
Die verpflichteten Netzbetreiber haben ihren jeweiligen Entschluss, einen VNEP zu erstellen, unverzüglich auf ihrer Internetseite in einfacher und verständlicher Form zu veröffentlichen (§ 16c Abs. 1 EnWG-E).
Die Netzbetreiber veröffentlichen ihre Entwürfe der VNEPs zusammen mit den Ergebnissen der zuvor durchzuführenden Öffentlichkeitsbeteiligung auf ihrer jeweiligen Internetseite, wobei die Internetseiten bei Änderungen der VNEPs unverzüglich zu aktualisieren sind.
Bestätigte VNEP sind nach § 16e Abs. 6 EnWG-E unverzüglich auf der Internetseite zu veröffentlichen. Ferner ist der im Netzgebiet zuständige Bezirksschornsteinfeger unverzüglich über die Bestätigung des Verteilernetzentwicklungsplans und die darin geplanten Maßnahmen für den jeweiligen Bezirk mitzuteilen.
b) Kombinierte Erdgas- und Wasserstoffverteilnetzpläne
Beabsichtigt der Gasverteilnetzbetreiber, daneben auch Wasserstoffverteilnetzbetreiber zu werden oder betreibt dieser bereits Wasserstoffverteilnetze, ist dafür ein gemeinsamer VNEP zu erstellen. Die VNEPs haben dann nach § 16d Abs. 2 EnWG-E alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und effizienten Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Wasserstoffverteilernetzes zu enthalten, die für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind, wobei die Umstellung von vorhandenen Erdgasleitungsinfrastrukturen auf Wasserstoff grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Neubau von Leitungen hat, sofern dies technisch und rechtlich möglich sowie wirtschaftlich ist.
Ferner sind Angaben zu machen, zu welchem Zeitpunkt die im VNEP enthaltenen Wasserstoffverteilernetzinfrastrukturen in Betrieb genommen werden sollen und welche Investitionskosten die jeweilige Wasserstoffverteilernetzinfrastruktur voraussichtlich verursachen wird.
Kombinierte VNEPs müssen sich nach § 16d Abs. 3 EnWG-E
· auf angemessene Annahmen bezüglich der Entwicklung der Erdgaserzeugung und -einspeisung, der Erdgasnachfrage und -versorgung, einschließlich Biomethan, sowie des Verbrauchs von Erdgas in allen Sektoren auf der Ebene der Verteilung stützen,
· die Infrastruktur aufführen, die weiterbetrieben, umgestellt oder dauerhaft außer Betrieb genommen werden soll, und die erforderlichen Infrastrukturanpassungen enthalten; hierzu zählen auch zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Gasverteilernetz in einem geringfügigen Umfang, um die Umstellung von Gasleitungen auf Wasserstoff zu ermöglichen,
· im Fall der Umstellung oder dauerhaften Außerbetriebnahme einer Gasleitung darlegen, inwiefern die verbleibende Gasleitungsinfrastruktur ausreicht, um die Versorgungssicherheit im Gasbereich zu gewährleisten, und
· angemessene Angaben enthalten, inwiefern für Letztverbraucher, die von einer beabsichtigten Umstellung oder einer dauerhaften Außerbetriebnahme einer Gasleitung betroffen sind, im Zeitpunkt der Umstellung oder dauerhaften Außerbetriebnahme im jeweiligen Netzgebiet hinreichende alternative Versorgungsmöglichkeiten existieren.
Nach § 16b Abs. 6 i.V. mit dem neuen § 118b EnWG-E gilt eine Ausnahme von der Regulierung für bestehende Wasserstoffnetze: Danach nimmt die Regulierungsbehörde auf Antrag eines vertikal integrierten Unternehmens Wasserstoffnetze, die am 4. August 2024 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörten, von der Anwendung u.a.[1] der Vorgaben zur Aufstellung von VNEPs frei, wenn hierdurch keine negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb, die Wasserstoffinfrastruktur und die Entwicklung und das Funktionieren des deutschen oder europäischen Wasserstoffmarktes verbunden sind. Wenn die Länge oder die Kapazität des Wasserstoffnetzes, für das die Ausnahme gewährt wurde, aber um über 5 % erweitert wird, hat die Regulierungsbehörde die Ausnahmegenehmigung zu widerrufen. Im Ergebnis wird dies nur sehr wenige Inselnetze/Industrieareale betreffen.
[1] Sofern dem Antrag stattgegeben wird, entfallen für solche vertikal integrierte Wasserstoffverteilnetzbetreiber weitere Pflichten aus §§ 4a, 4c, 4d, 6, 6b, 7, 7a und 8 bis 10g, 15a bis 15d sowie 28n und 28o EnWG-E, siehe in § 118b EnWG-E. § 4b ist bei Wasserstofftransportnetzen mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Falle einer Drittstaatskontrolle über den antragstellenden Netzbetreiber nach Satz 1 eine Versorgungssicherheitsbewertung nach § 4b Absatz 2 durchzuführen ist. Kommt diese zu dem Ergebnis, dass die Versorgungssicherheit infolge der Drittstaatskontrolle gefährdet ist,
ist die Ausnahme nach Satz 1 zu verweigern oder im Falle nachträglich geänderter Umstände entsprechend § 4d EnWG-E zu widerrufen.
4. Verweigerung neuer Anschlüsse bei bestätigtem VNEP möglich
Nach dem neuen § 17 Abs. 2c EnWG-E können Betreiber eines Gasversorgungsnetzes einen Netzanschluss verweigern, wenn in einem beantragten oder bestätigten VNEP die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Fernleitungsnetzes oder relevanter Teile davon vorgesehen ist oder die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme von Verteilernetzen oder Teilen davon vorgesehen ist. Der Netzbetreiber kann die Entscheidung über die Gewährung eines Netzanschlusses, der nach dem Antrag auf Bestätigung des VNEP ersucht wird, bis zur Bestätigung des VNEP zurückstellen, ist aber verpflichtet, auf die Zurückstellung hinzuweisen und dies zu begründen. Nach § 17 Abs. 5 EnWG-E kann die Bundesnetzagentur objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien zur Verweigerung des Netzanschlusses nach Absatz 2c festlegen. Es erscheint naheliegend, dies bereits im Festlegungsverfahren BRÜCKEN (wir berichteten) zu tun.
Die Koordinierungsstelle für die Netzentwicklungsplanung Gas und Wasserstoff (KO.NEP) unter Beteiligung der Verbände BDEW, DVGW, FNB Gas, GEODE, VKU, und der Initiative H2vorOrt, lädt am 14. Juli 2026 zu einem verbändeübergreifenden Branchenworkshop in Berlin ein, bei dem u.a. zehn Verteilernetzbetreiber, die eine Einreichung eines VNEP zur Genehmigung noch in diesem Jahr anstreben, erste Erkenntnisse in Thesenform vorstellen und mit der Branche diskutieren. Anmelden kann man sich noch bis 7. Juli hier.
5. Trennung bestehender Erdgasnetzanschlüsse und Informierungspflichten
Mit dem § 17l EnWG-E wird für Gasnetzbetreiber nun die Möglichkeit eingeführt, bestehende Gasnetzhausanschlusse zu trennen. Voraussetzung ist das Vorliegen von entweder VNEP oder NEP. Insofern haben diese Instrumente auch so eine zentrale Bedeutung für die weitere Gasnetztransformation. Ebenso eingeführt werden soll die viel diskutierte Duldungspflicht für dauerhaft außer Betrieb genommene Gasleitungen nach § 48b EnWG-E und § 12 Abs. 4 der Niederdruckanschlussverordnung (wir berichteten).
Die Bundesnetzagentur kann (und sollte) nach § 17l i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG-E objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien zur Trennung des Netzanschlusses bestimmen. Auch hier erscheint sinnvoll, dies mit dem Festlegungsverfahren BRÜCKEN umzusetzen.
„Der Betreiber eines Gasnetzes ist verpflichtet, kosteneffizient vorzugehen, z. B. durch zunächst einzelne Außerbetriebnahmen und einer erst anschließenden dauerhaften Außerbetriebnahme, also Stilllegung, eines Straßenzugs (sog. Schweizer Modell). Die Kosteneffizienz kann im Rahmen von den §§ 21 und 21a von der zuständigen Regulierungsbehörde geprüft werden, auch wenn die Maßnahmen aus Rückstellungen finanziert wurden. Falls zu erwarten ist, dass die mit einer vorläufigen Außerbetriebnahme verbundenen Gesamtkosten die Kosten der dauerhaften Außerbetriebnahme, also Stilllegung, sogar übersteigen, soll auch eine Stilllegung möglich sein. Die Regelung schafft eine Vereinheitlichung der Rechtspraxis und Rechtssicherheit, welche im Zuge der fortschreitenden Transformation der Gasnetze und dessen reibungslosem Gelingen umso bedeutsamer wird.“ (BT-Drucksache 21/5440, S. 201).
Für die Umsetzung der Anschlusstrennung haben Gasnetzbetreiber sehr frühzeitig und mehrfach betroffene Anschlussnehmer zu informieren. Im Falle eines im Umstellungszeitpunkt vorliegenden Wärmenetzes können die Fristen ggf. verkürzt werden. Im Einzelnen sind drei Informierungspflichten zu unterscheiden:
a) Informierungspflicht bei Abgabe des NEP/VNEP:
Sofern ein VNEP oder ein NEP Gas und Wasserstoff die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme eines Fernleitungsnetzes oder Gasverteilernetzes vorsieht und dieser der zuständigen Regulierungsbehörde vorgelegt wird, sind betroffene Anschlusskunden über die beabsichtigte Trennung in Textform zu informieren. Ab dann beginnt eine grundsätzlich zehnjährige Frist, die abgewartet werden muss, bis tatsächlich physisch getrennt werden darf. Diese eher lange Frist wird in der Branche (vgl. u.a. VKU) kritisiert. Dass die Frist im Einzelfall verkürzt werden kann, etwa wenn ein Wärmenetz verfügbar ist, sei daher ein wichtiger Ansatz. Die Frist darf ausnahmsweise verkürzt werden, sofern gemeinsam mit der Anzeige des VNEP bei der zuständigen Behörde (s. oben) ein Antrag auf Verkürzung der Frist § 17l Abs. 4 EnWG-E gestellt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass zum Trennungszeitpunk ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist. Die Behörde kann dann eine kürzere Frist festlegen, die jedoch fünf Jahre nicht unterschreiten darf und den rechtzeitigen Anschluss des Anschlussnehmers an das Wärmenetz vor der Trennung des Netzanschlusses sicherstellt („Fast Track“ nach § 17l Abs. 4 EnWG-E). Der Gasverteilnetzbetreiber hat den Anschlussnehmer dann auch über den Antrag zur Verkürzung zu informieren.
b) Informierungspflichten bei Bestätigung NEP oder VNEP:
Nach Bestätigung eines Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff oder eines VNEP hat der Netzbetreiber dann erneut in Textform über die beabsichtigte Trennung zu informieren. Ab dann beginnt eine fünfjährige Frist, die ebenso abgewartet werden muss, bevor physisch getrennt werden darf. Im Falle der Verkürzung der 1. Informierungspflicht im Rahmen des „Fast Track“ auf z. B. 5 Jahre beginnt ab der Bestätigung des NEP/VNEP also trotzdem eine fünfjährige Frist, die auch nicht verkürzt werden kann. In der Information an die Anschlusskunden sind auch die Gründe der beabsichtigten Trennung des Anschlusses, das Verfahren, der Zeitplan und der geplante Termin für die Trennung mitzuteilen. Ferner ist über die im Zeitpunkt der Anschlusstrennung zur Verfügung stehende, alternative Versorgungsmöglichkeiten für den Netznutzer mitzuteilen und auf Beratungsstellen hinzuweisen, bei denen sich Letztverbraucher zu nachhaltigen alternativen Heizlösungen und in diesem Zusammenhang auch über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei der Umrüstung auf solche Heizungslösungen informieren können. Ebenso sind auf der Internetseite die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 16c Abs. 4 EnWG-E und der bestätigte VNEP zu veröffentlichen.
Nach § 17 Abs. 2 EnWG-E ist der Gasnetzbetreiber verpflichtet, zusätzlich zur Textform[1] durch Einlage in die Briefkästen über den Termin, das Verfahren, den Zeitplan und die Gründe für die beabsichtigte Netzanschlusstrennung zu informieren (ebenso auf der Internetseite).
c) Erinnerungspflichten ab zwei Jahren vor beabsichtigter Trennung:
Danach sind Anschlussnehmer nochmals mehrfach in Textform über die Trennung des Anschlusses zu erinnern jeweils zwei Jahre, sechs Monate, zwei Monate sowie zwei Wochen vor dem geplanten Termin zur Trennung des Anschlusses. Der Netzbetreiber hat mögliche Änderungen des Termins, des Verfahrens und des Zeitplans umgehend mitzuteilen.
Die Fristen sind im nachfolgenden Plan idealtypisch zusammengefasst.
[1] Da bei der Textform (§ 126b BGB) keine handschriftliche Unterschrift notwendig ist, sind unter anderem folgende Wege zulässig: E-Mails, Fax (sofern es lesbar ausgedruckt oder gespeichert werden kann), Messenger-Nachrichten, SMS oder Direktnachrichten, solange der Absender eindeutig ist.
Im § 17l Abs. 5 und 6 EnWG-E sind Ausnahmen bzw. längere Umstellungsfristen vorgesehen. Danach darf ein Netzanschluss einer Biomethanerzeugungsanlage, die bis zum Inkrafttretens des Gesetzes als solche in Betrieb genommen wurde, ohne Zustimmung des betroffenen Betreibers der Biomethanerzeugungsanlage erst nach Ablauf von mindestens 20 Jahren ab Inbetriebnahme getrennt werden.
Nach § 17l Abs. 6 EnWG-E darf zudem ein Anschluss nicht getrennt werden, wenn zwei Jahre vor dem Termin absehbar ist, dass im Zeitpunkt der Anschlusstrennung die Wärmeversorgungsart aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zur Verfügung stehen wird. Dann hat der Netzbetreiber einen neuen Termin zur Anschlusstrennung zu bestimmen.
6. Mehraufwand durch neue Transparenzvorgaben für Gasvertriebe
Auch für die nicht-Netzbetreiber bringt das Gaspaket Neuerungen und insbesondere neue Rechnungslegungspflichten. Der neue § 42d EnWG-E führt eine Kennzeichnungspflicht für Erdgas und Wasserstoff ein. Danach hat jeder Lieferant von Gas oder Wasserstoff in oder als Anlage zu seiner Rechnung an einen Letztverbraucher oder auf der Internetseite die Anteile erneuerbarer, kohlenstoffarmer und sonstiger Energieträger an der gesamten von diesem Lieferanten im abgerechneten Lieferzeitraum an diesen Letztverbraucher gelieferten Menge Gas oder Wasserstoff (produktspezifischer Energieträgermix) anzugeben (ebenso im Vergleich zum Vorjahr über alle Kunden).
Ferner sind geleistete Mengen nach folgenden Kategorien aufgeteilt anzugeben:
1. Gas aus erneuerbaren Quellen (Deponiegas, Klärgas, Biomethan und synthetisches Methan auf Basis von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen),
2. kohlenstoffarmes Gas,
3. Gas aus nicht-erneuerbaren und aus nicht-kohlenstoffarmen Quellen in einem Restenergieträgermix,
4. Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen,
5. kohlenstoffarmer Wasserstoff,
6. Wasserstoff aus nicht-erneuerbaren und aus nicht-kohlenstoffarmen Quellen.
Bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 kann jeder Lieferant von Gas oder Wasserstoff statt des Restenergieträgermixes des Vorjahres pauschal die Bezeichnung „Gas aus nichterneuerbaren und aus nichtkohlenstoffarmen Quellen in einem Restenergieträgermix“ angeben. Sofern das Umweltbundesamt bis dahin eine Herkunftsnachweisstelle einrichtet, ist ab dann die Richtigkeit der Kennzeichnung auf Verlangen des Umweltbundesamts durch Herkunftsnachweise zu belegen.
Der Lieferant ist verpflichtet, in oder als Anlage zu seiner Rechnung an einen Letztverbraucher oder alternativ auf der Internetseite zusätzlich Informationen über Kohlendioxidemissionen anzugeben, die auf den produktspezifischen Energieträgermix zurückzuführen sind.
Für den Fall, dass der Gas- oder Wasserstofflieferant die Informationen auf seiner Internetseite angibt, weist er in der Rechnung an den Letztverbraucher unter Angabe der Internetseite darauf hin.
7. Zusammenfassende Schlussfolgerungen
Mit dem „Gaspaket“ und der gestärkten Bedeutung des gemeinsamen NEP und der Einführung der VNEPs wird ein begrüßenswert klarer Pfad zur Transformation der Gasnetze unter Berücksichtigung des Verbraucherschutzes vorgegeben, mit dem sich Gasnetzbetreiber nun auseinandersetzen können, um die eigene Transformationsstrategie auszuarbeiten oder zu evaluieren.
Verteilnetzbetreiber sollten zunächst zeitnah die Erstellung eigener VNEP vorbereiten. Ferner sollte die Novelle zum Anlass genommen werden, um wirklich strategisch für sich zu bewerten, ob eine Investition in Wasserstoffverteilnetze gewünscht ist. Anders als bei der heutigen Gas- und Stromnetzregulierung ist beim Wasserstoffnetzbetrieb bereits vor wesentlichen Investitionen das regulatorische Korsett bekannt und die wirtschaftliche Attraktivität abschätzbar. Mit dem Gesetz sind die Regulierungsvorschriften für Wasserstoffnetze in den §§ 28k bis 28o EnWG-E sowie in der Wasserstoffnetzentgeltverordnung umfassend überarbeitet worden.
Für die Wasserstoffkernnetzbetreiber ist sinnvoll, künftig Erdgas- und Wasserstofftransport mindestens in getrennten Rechtseinheiten zu organisieren, auch um möglichen langwierigen Unsicherheiten und Teilnahmepflichten an Kosten-Nutzen-Analysen zu entgehen.
Den Gasvertrieben bleibt nichts anderes übrig, als sich auf die neuen Rechnungslegung- und Kennzeichnungspflichten vorzubereiten auch wenn der bürokratische Aufwand hierzu groß sein wird.

