Die Bundesnetzagentur hat am 13. Juli 2026 die endgültige Festlegung zur künftigen Qualitätsregulierung für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen beschlossen. Dem Beschluss vorausgegangen waren der im Dezember 2025 veröffentlichte Festlegungsentwurf, mehrere Datenerhebungen in den Jahren 2025 und 2026, wissenschaftliche Gutachten sowie ein Konsultationsverfahren. Mit der nun veröffentlichten Festlegung steht der regulatorische Rahmen für die Qualitätsregulierung in der fünften Regulierungsperiode fest.
Die neue Qualitätsregulierung wird künftig neben der bisher bereits bekannten Dimension der Netzzuverlässigkeit auch in der sogenannten Netzleistungsfähigkeit gemessen. Zur Bewertung der Netzzuverlässigkeit wird in der Niederspannung weiterhin die Kennzahl SAIDI (= System Average Interruption Duration Index; durchschnittliche Dauer von Versorgungsunterbrechungen pro angeschlossenem Kunden in Minuten pro Jahr für die Niederspannung) und in der Mittelspannung die Kennzahl ASIDI (Average System Interruption Duration Index; durchschnittlicher Index zur Messung von Stromunterbrechungsdauern für die Mittelspannung) herangezogen, während Netzebenen oberhalb der Mittelspannung ausgenommen bleiben.
Die Netzleistungsfähigkeit soll die Fähigkeit des Netzes bewerten, den wachsenden Anforderungen an die Stromübertragung gerecht zu werden. Sie gliedert sich wiederum in die Kernbereiche
Energiewendekompetenz und Digitalisierung. Die Energiewendekompetenz misst sich vor allem daran, wie erfolgreich Netzbetreiber neue Anschlüsse vorantreiben. Ausschlaggebend sind hierbei
Kennzahlen zur zügigen Integration von erneuerbaren Erzeugungsanlagen, Stromspeichern sowie von Verbrauchseinrichtungen, gepaart mit möglichst kurzen Bearbeitungszeiten für die
Netzanschlussbegehren. Für den Bereich der Digitalisierung wird die Leistungsfähigkeit der Betreiber über einen individuellen sowie deutschlandweiten Index erfasst, der sich auf smarte Netze,
digitale Abläufe, das Datenmanagement und die Kundenbetreuung stützt.
„Wir legen Kennzahlen zur Zuverlässigkeit und zur Leistungsfähigkeit der
Verteilnetzbetreiber fest. So können sich die Branche, Verbraucher und Regulierungsbehörden zukünftig ein deutlich klareres Bild des Status quo machen. Neben den bewährten Anreizen zur Reduzierung von Versorgungsunterbrechungen im Stromverteilernetz werden damit
auch neue Anreize für die Verbesserung der Netzleistungsfähigkeit der Verteilernetzbetreiber geschaffen“, so Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
Die Bestandteile des Qualitätselements sowie die zugrunde liegenden Kennzahlen sind nachfolgend grafisch dargestellt:
Quelle: In Anlehnung an Bundesnetzagentur, 2026, S. 93.
Über eine interaktive Deutschlandkarte macht die Bundesnetzagentur diese Kennzahlen nun auch greifbar. Sie zeigt bspw. auf einen Blick, wie weit Betreiber bei Energiewende und Digitalisierung sind. Interessierte können dort genau ablesen, wie lange Anschlussanfragen dauern, welche digitalen Bereiche ausgebaut sind oder wie hoch die Ausfallzeiten im jeweiligen Netzgebiet ausfallen. Die Kennzahlen basieren aktuell auf dem Jahr 2024 und werden im Zuge der jährlichen Datenerhebungen zur Qualitätsregulierung fortlaufend aktualisiert.
Ab Beginn der fünften Regulierungsperiode wird das Qualitätselement jährlich auf Grundlage aktualisierter Daten in einem rollierenden Verfahren neu bestimmt. Abweichungen eines Netzbetreibers vom jeweiligen Referenzwert führen zu Zu- oder Abschlägen auf die Erlösobergrenze. Die finanzielle Wirkung ist dabei auf zwei bis vier Prozent des maßgeblichen Ausgangsniveaus begrenzt. Dieses ergibt sich nach Abzug der Kostenanteile, die nicht dem Effizienzvergleich unterliegen (sog. KAnEu), sowie der Kosten für Netzebenen oberhalb der Mittelspannung (sofern einschlägig). Die Zu- und Abschläge sollen sich so über die Gesamtheit aller betroffenen Verteilernetzbetreiber möglichst ausgleichen („Erlösneutralität“). Innerhalb des Korridors wird jährlich derjenige Prozentsatz neu bestimmt, der im Ergebnis zu der geringsten Abweichung von der Erlösneutralität führt.
Die Festlegung gilt für alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen mit Ausnahme von geschlossenen Verteilernetzen. Kleinere Netzbetreiber sowie solche im vereinfachten Verfahren oder Kleinstnetzbetreiber sind von den spezifischen Vorgaben zur Netzzuverlässigkeit ausgenommen, wobei eine mögliche Ausweitung von der Bundesnetzagentur evaluiert wird.
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Erhebungsbogen jährlich vollständig auszufüllen und innerhalb der für die Datenerhebung im jährlichen Monitoring-Prozess der Bundesnetzagentur festgelegten Fristen des jeweiligen Jahres elektronisch über die Plattform MonEDa zu übermitteln (siehe Tenorziffer 2.1 der Festlegung GBK-26-02-1#1 zur Datenerhebung). Ein festes Kalenderdatum ist in der Festlegung selbst nicht genannt. Die konkrete Frist wird jedes Jahr im Rahmen des etablierten Monitoring-Prozesses neu bekanntgegeben. In den Vorjahren lag das Fristende in der Praxis jeweils beim 30. April, sowohl 2025 als auch 2026.
