Reform des Gebäudeenergiegesetzes beendet die 65-Prozent-Regel
Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat die Bundesregierung eine umfassende Neuausrichtung der Vorgaben für die energetische Modernisierung von Gebäuden beschlossen. Das Bundeskabinett verabschiedete den entsprechenden Gesetzentwurf am 13. Mai 2026. Nach den parlamentarischen Beratungen wurde das Gesetz am 10. Juli 2026 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Noch am selben Tag stimmte auch der Bundesrat der Reform zu, sodass das eigentliche Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen wurde. Das Gesetz tritt wesentlich am Tag nach der Verkündung in Kraft (vgl. Artikel 9). Kernpunkt der Reform ist der Wegfall der bisherigen Vorgabe, wonach neu eingebaute Heizungen grundsätzlich zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Diese Regelung, die im bisherigen Gebäudeenergiegesetz insbesondere seit 2024 für Neubauten in Neubaugebieten sowie schrittweise für weitere Gebäude galt, wird abgeschafft. Damit wird auch der Einbau von Erdgas und Ölheizungen, welche die bisherige Vorgabe nicht erfüllen, wieder erlaubt.
Neue Vorgaben für fossile Heizungen durch klimafreundliche Brennstoffe
Für neu installierte fossile Heizungen sieht das Gesetz jedoch schrittweise steigende Anforderungen an den Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe vor. Ab dem 1. Januar 2029 müssen Betreiber solcher Heizungen einen Mindestanteil von zehn Prozent erneuerbarer beziehungsweise klimaneutraler Brennstoffe einsetzen. Dieser Anteil soll anschließend weiter steigen. Ab 2030 sind mindestens 15 Prozent vorgesehen, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent. Ziel dieser sogenannten „Bio-Treppe“ ist es, den Weiterbetrieb gas oder ölbetriebener Heizsysteme mit einer zunehmenden Nutzung klimafreundlicher Brennstoffe zu verbinden. Darüber hinaus entfällt die bisherige Regelung, nach der bestimmte ältere Öl und Gasheizungen langfristig außer Betrieb genommen werden mussten. Auch die ursprünglich für 2045 vorgesehene vollständige Abkehr von fossilen Brennstoffen im Gebäudebereich wird im Rahmen der Reform neu bewertet.
Auswirkungen auf Vermieter und Mieter durch neue Kostenregelungen
Ein weiterer wesentlicher Punkt der Reform betrifft die zukünftige Kostenverteilung zwischen Vermietern und Mietern. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG) entwickelt sich von einer reinen Regelung zur Verteilung des CO₂ Preisbestandteils zu einem Instrument, das bei neu eingebauten fossilen Heizungen auch weitere Betriebskosten berücksichtigt. Dazu zählen insbesondere künftig anfallende Gasnetzentgelte sowie bestimmte Kostenbestandteile für klimafreundliche Brennstoffe im Rahmen der sogenannten „Bio-Treppe“. Diese Kosten können künftig nicht mehr vollständig auf die Mieter umgelegt werden. Für Vermieter bedeutet dies, dass die Entscheidung für eine neue Gas oder Ölheizung nicht nur anhand der Investitionskosten bewertet werden sollte. Auch langfristige Betriebskosten und eine mögliche eigene Kostenbeteiligung müssen berücksichtigt werden.
Anpassungen bei der Ladeinfrastruktur für Gebäude
Neben den Regelungen zur Wärmeversorgung umfasst das Gebäudemodernisierungsgesetz auch Änderungen im Bereich der Elektromobilitätsinfrastruktur. Mit der Reform werden Vorgaben der novellierten europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht umgesetzt und die Anforderungen des Gebäude Elektromobilitätsinfrastruktur Gesetzes (GEIG) angepasst.
Eine wesentliche Neuerung betrifft die größere Flexibilität beim Ausbau der Ladeinfrastruktur an Nichtwohngebäuden. Eigentümer und Betreiber öffentlich zugänglicher Stellplätze können ihre Verpflichtungen künftig nicht ausschließlich durch eine bestimmte Anzahl einzelner Ladepunkte erfüllen, sondern alternativ eine gesetzlich definierte Gesamtladeleistung bereitstellen.
Ziele der Reform und Kritik an den Änderungen
Die Bundesregierung begründet die Reform mit dem Ziel, Investitionshemmnisse abzubauen und Eigentümern sowie Unternehmen mehr Planungssicherheit zu geben. Insbesondere die bisher als komplex wahrgenommenen Vorgaben zum Heizungstausch sollen vereinfacht werden.
Kritiker bewerten die Änderungen hingegen als Rückschritt beim Klimaschutz und befürchten eine zusätzliche Verunsicherung von Verbrauchern. Besonders der Wegfall der 65 Prozent Regel sowie Fragen zur Verfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit erneuerbarer Brennstoffe stehen dabei im Mittelpunkt der Diskussion.
Änderungen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude
Mit der Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ändern sich auch die Rahmenbedingungen für die staatliche Unterstützung beim Einbau von Wärmepumpen. Während zentrale Fördersätze bestehen bleiben, werden einzelne Bestandteile angepasst und bestimmte Zuschüsse künftig schrittweise reduziert.
Grundförderung bleibt bestehen, Förderhöchstgrenzen sinken
Die Basisförderung bleibt weiterhin bei 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Gleichzeitig wird die maximale Kostenobergrenze, die bei der Berechnung des Zuschusses berücksichtigt werden kann, abgesenkt. Bei Einfamilienhäusern sinkt der anrechenbare Höchstbetrag von bislang 30.000 € auf 28.000 €. Zusätzlich wird diese Bemessungsgrenze in den kommenden Jahren weiter reduziert. Vorgesehen ist eine Absenkung um jeweils 750 € alle sechs Monate. Bis Ende 2030 sinkt der förderfähige Höchstbetrag damit auf 22.000 €.
Einkommensabhängige Förderung wird erweitert
Die Förderung wird künftig stärker nach Einkommen gestaffelt. Statt einer bisherigen Einkommensstufe gibt es drei Kategorien.
• Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen (zvE) bis 30.000 € erhalten einen Einkommensbonus von 40 Prozent.
• Haushalte mit einem zvE zwischen 30.000 und 40.000 € erhalten weiterhin 30 Prozent.
• Haushalte mit einem zvE zwischen 40.000 und 50.000 € erhalten künftig 10 Prozent Einkommensbonus.
Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) soll die Förderung dadurch gezielter eingesetzt und sozial ausgewogener gestaltet werden.
Bonusregelungen werden reduziert oder gestrichen
Mehrere bisherige Zuschläge werden angepasst oder vollständig gestrichen. Der Effizienzbonus von fünf Prozent für besonders effiziente Wärmepumpen entfällt ersatzlos. Auch der Emissionsminderungszuschlag wird abgeschafft. Der Klima Geschwindigkeitsbonus sinkt von 20 auf 16 Prozent. Ab dem 1. Februar 2027 soll er halbjährlich um weitere vier Prozentpunkte reduziert werden. Ab dem 1. August 2028 entfällt dieser Bonus vollständig.
Neue technische Anforderungen an geförderte Wärmepumpen
Auch bei den technischen Voraussetzungen gibt es Änderungen. Gefördert werden künftig ausschließlich Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln wie Propan oder CO₂. Bereits seit dem 1. Januar 2026 gilt zudem, dass Luft Wasser Wärmepumpen nur gefördert werden, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts mindestens zehn Dezibel unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte liegen. Für das erste Quartal 2027 ist außerdem ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent für innerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen geplant. Im Gegenzug sinkt die Grundförderung für Geräte aus Nicht EU Produktion auf 15 Prozent.
Neue Förderbedingungen gelten ab Juli 2026
Die Umstellung der Förderbedingungen erfolgt nach einer kurzen Übergangsphase. Vom 9. bis 20. Juli 2026 werden die Förderportale von KfW und BAFA technisch angepasst. Ab dem 21. Juli 2026 gelten die neuen Förderbedingungen. Für bereits vorbereitete Anträge wurden Vertrauensschutzregelungen geschaffen.
